Den Erwachsenenschutzvereinen (ehemals Sachwaltervereinen) kommen nach dem 2. ErwSchG vielfältige Aufgaben zu. Einerseits erfüllen sie bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wichtige Funktionen (zB die Durchführung einer Abklärung), andererseits können sie auch bei den anderen Vertretungsformen wesentlich beteiligt sein. Durch die zahlreichen und niederschwelligen Funktionen werden die Erwachsenenschutzvereine so zu „Drehscheiben“ im Erwachsenenschutz.