Mit dem 2. ErwSchG wurden die Haftungsregelungen im Wesentlichen unverändert übernommen. Der Bestimmung des § 249 ABGB unterliegen nun auch der Vorsorgebevollmächtige und alle Erwachsenenvertretungsformen. Eine Verletzung der Pflichten der vertretungsbefugten Person kann zur Haftung führen. Diese richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Schadenersatzregeln. Die Amtshaftung kommt nur in Ausnahmefällen infrage.