Der Ablauf der vom Gesetz bestimmten Zeit ist neben dem qualifizierten, also jedenfalls redlichen und echten Besitz weitere Voraussetzung für die Ersitzung. Die sog „Ersitzungszeit“ oder „Ersitzungsfrist“ ist dabei die Zeitspanne, während derer der qualifizierte Besitz ununterbrochen fortzubestehen hat, damit er zum originären Rechtserwerb des ausgeübten Rechts führt.