Wenn die Leistung nach Vertragsabschluss aus dem Verschulden des Schuldners unmöglich geworden ist, steht dem Gläubiger Schadenersatz zu. Er hat die Wahl zwischen dem Nichterfüllungsschaden bei aufrecht bleibendem Vertrag und dem Differenzschaden nach Vertragsrücktritt. Eine Leistungsklage gegen den Schuldner ist ausgeschlossen.
Begriff
Erfüllungsvereitelung (§ 920 ABGB) liegt vor, wenn die aus einem Vertrag geschuldete Leistung