Wenn der Gläubiger die Leistung nicht annimmt, obwohl der Schuldner vertragsgemäß erfüllen will, gerät er in Annahmeverzug. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung, die bestimmte Nachteile zur Folge hat (zB Gefahrenübergang, Beginn der Gewährleistungsfrist, Möglichkeit zum Gerichtserlag). Der Schuldner kann nicht allein wegen des Annahmeverzugs vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf Abnahme. Eine durchsetzbare Abnahmeverpflichtung des Gläubigers besteht nur dann, wenn sie eindeutig vereinbart wurde.