Bei einem Fixgeschäft ist der vorgesehene Erfüllungstermin so bedeutsam, dass der Schuldner anders als gewöhnlich keine zweite Chance zur Erfüllung erhalten soll, wenn er in Verzug gerät. Das Vertragsverhältnis fällt weg, sofern der Gläubiger nicht unverzüglich erklärt, auf der Erfüllung zu bestehen. Der Fixcharakter eines Geschäfts kann aus einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, aber auch bereits aus Natur und Zweck folgen.