Eine wichtige Frage für den Umfang der Gewährleistungspflicht ist, an welchem Ort der Übergeber zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet ist. Die Festlegung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung hat entscheidende Bedeutung für Mitwirkungsobliegenheiten und den Anfall von Transportkosten. Während im Bereich des KSchG für diesen Fall eine eigenständige (komplexe) Regelung besteht, gilt im allgemeinen Privatrecht die allgemeine Regel des § 905 ABGB.