Für den Erwerb von Sachen, die regelmäßig eingebaut oder zusammengebaut werden, enthält das KSchG bzw ab 2022 das VGG besondere Gewährleistungsbestimmungen. § 9a KSchG betrifft Sachschäden, welche entweder kausal durch eine fehlerhafte Montage oder durch eine fehlerhafte Montageanleitung verursacht wurden. Diese gelten aufgrund des § 9a KSchG als Mängel, für die gewährleistungsrechtlich einzustehen ist. § 8 VGG, der § 9a KSchG aF für Verträge ab 01.01.2022 ersetzt, nimmt nun auch Installationen und Integrationen in den Regelungsgegenstand auf.