Die Freistellungs- bzw Depurierungspflicht des Übergebers einer Sache wird mit § 928 Satz 2 ABGB begründet. Diese Bestimmung hält fest, dass Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, stets im Zweifel vom Übergeber zu vertreten sind.
Auch bei einem offenkundigen Mangel müssen