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Freistellungspflicht

SchuldrechtGewährleistungSantangelo-ReifOktober 2024

Die Freistellungs- bzw Depurierungspflicht des Übergebers einer Sache wird mit § 928 Satz 2 ABGB begründet. Diese Bestimmung hält fest, dass Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, stets im Zweifel vom Übergeber zu vertreten sind.

Grundlagen

Auch bei einem offenkundigen Mangel müssen

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