Die zentrale Regelung im ABGB zur Haftung des Geschäftsherrn für seine Gehilfen im vertraglichen Bereich (zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten besteht ein vertragliches oder vorvertragliches Verhältnis) ist § 1313a ABGB.
Die zentrale Regelung im ABGB zur Haftung des Geschäftsherrn für seine Gehilfen im vertraglichen Bereich (zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten besteht ein vertragliches oder vorvertragliches Verhältnis) ist § 1313a ABGB.