Entgangener Gewinn iSd Schadenersatzrechts liegt bei der Vernichtung einer Erwerbschance vor. Ob dem Geschädigten neben dem positiven Schaden auch entgangener Gewinn zu ersetzen ist, hängt gem § 1323 f ABGB vom Verschulden des Schädigers ab: Volle Genugtuung („Interesse“) ist nur bei grob schuldhaftem Verhalten des Schädigers zu ersetzen. Die Bestimmung besitzt heute jedoch bloß noch geringe praktische Bedeutung, da die Rsp den positiven Schaden sehr weit auslegt und zwischen Unternehmern nach § 349 UGB ohnehin stets volle Genugtuung zu leisten ist.