Primär ist zu prüfen, inwieweit der Geschädigte empfangene Schadenersatzleistungen zu versteuern hat und inwieweit der Schädiger die von ihm zu erbringenden Schadenersatzleistungen von seinen steuerpflichtigen Einnahmen absetzen kann. Voraussetzung für die einkommensteuerliche Relevanz ist, dass der Schaden mit einer der sieben Einkunftsarten iSd § 2 Abs 3 EStG im Zusammenhang steht. Ob ein Zusammenhang mit einer einkünfteerzielenden Tätigkeit oder eine nicht steuerbare Vermögensänderung vorliegt, kann im Einzelfall strittig sein, es gibt aber eine Vielzahl bereits ausjudizierter Sachverhalte.