In manchen Fällen wird dem Schädiger wegen Höherwertigkeit des einen Rechtsguts der Eingriff in das fremde Rechtsgut unter Ersatz des verursachten Nachteils gestattet. Den Schädiger trifft eine Eingriffshaftung. Im Unterschied zur Gefährdungshaftung ist nicht nur die abstrakte Gefährdung, sondern die bewusste Schadenszufügung zulässig. Mangels Rechtswidrigkeit stehen dem Geschädigten regelmäßig keine Abwehrrechte (Unterlassungsansprüche) zu. Als Ausgleich gebührt dem Geschädigten verschuldensunabhängiger Ersatz des Schadens.