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Dienstgeberhaftungsprivileg

SchadenersatzAllgemeinesKnellJuli 2024

Gem § 333 ASVG haftet der Dienstgeber bei Körperverletzungen aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten dem Dienstnehmer gegenüber nur dann auf Schadenersatz, wenn der Dienstgeber den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Wurde der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, muss der Arbeitgeber unabhängig von einer möglichen Haftung gegenüber dem Dienstnehmer gem § 334 ASVG der Sozialversicherung jenen Betrag ersetzen, den diese dem Dienstnehmer aufgrund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gewährt hat.

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