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Erfüllungsgehilfe

SchadenersatzAllgemeinesFialaJuli 2024

Die zentrale Regelung im ABGB zur Haftung des Geschäftsherrn für seine Gehilfen im vertraglichen Bereich (zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten besteht ein vertragliches oder vorvertragliches Verhältnis) ist § 1313a ABGB.

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