Fälligkeit bezeichnet allgemein den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung erbringen und der Gläubiger sie annehmen soll. Mit der Fälligkeit erlangt der Gläubiger das Recht zur Geltendmachung seines Anspruches. Zu welchem Zeitpunkt ein Schadenersatzanspruch nun erfüllt werden muss, ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Rsp verlangt eine zahlenmäßig bestimmte Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten.