§ 122 ArbVG zählt abschließend die Gründe auf, bei deren Vorliegen das Gericht der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds zustimmen darf: Bewusste Täuschung bei Vertragsabschluss, gewisse vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, Untreue, unberechtigte Vorteilszuwendung, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen. Dem Betriebsinhaber darf die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds nicht zumutbar sein. Bei manchen Entlassungsgründen reicht auch eine nachträgliche Zustimmung durch das Gericht.