§ 121 ArbVG zählt jene Gründe auf, bei deren Vorliegen das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zustimmen darf. Es handelt sich dabei um die dauernde Einstellung, Einschränkung des Betriebs bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen (Z 1); die Unfähigkeit des Betriebsratsmitglieds die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten (Z 2) und um die beharrliche Pflichtenverletzung (Z 3). Eine Kündigung setzt weiters voraus, dass die Weiterbeschäftigung (bzw Erbringung einer anderen Arbeitsleistung bzw an einem anderen Arbeitsort im Betrieb) dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.