Zu den allgemeinen Befugnissen des Betriebsrates, die in der Praxis allerdings in der Regel zusammenfließen, zählen: Überwachung (zB Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über Bezüge, Einhaltung der Kollektivverträge, Einhaltung diverser rechtlicher Vorschriften), Intervention, Information (über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berühren) und Beratung (mindestens vierteljährlich). Der Betriebsrat kann seine allgemeinen Befugnisse notfalls klagsweise vor Gericht durchsetzen.