§ 82 lit h GewO 1859 berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung eines Arbeiters, wenn dieser mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird. Hinter dieser Bestimmung verbergen sich zwei verschiedene Entlassungstatbestände, nämlich gemäß Fall 1 die Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit und nach Fall 2 die vom Arbeiter verschuldete Arbeitsunfähigkeit. Beide Entlassungstatbestände sind nur mehr selten anwendbar.