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Entlassung Arbeiter - Arbeitsunfähigkeit

BeendigungsartenEntlassungsgründeVinzenzFebruar 2026

Der Entlassungstatbestand der Arbeitsunfähigkeit ist gem § 82 lit b GewO 1859 erfüllt, wenn ein Arbeiter zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird. Es müssen also jene notwendigen Voraussetzungen fehlen, die der Arbeiter zur Verrichtung seiner Arbeit benötigt.

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