Nach § 82 lit c GewO 1859 kann ein Arbeiter von seinem Arbeitgeber entlassen werden, wenn er der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde. Es handelt sich hierbei um einen Entlassungstatbestand, der im Angestelltenrecht keine unmittelbare Entsprechung findet. Relevante Entlassungstatbestände des Angestelltenrechts wären die Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG), die Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG sowie die pflichtwidrige Unterlassung der Dienstleistung nach § 27 Z 4 Fall 1 AngG.