Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist für Arbeiter in § 82 lit d GewO 1859 geregelt. Ein Arbeiter kann demnach entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls oder einer Veruntreuung schuldig gemacht hat oder einer sonstigen strafbaren Handlung, die ihn des Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Inhaltlich geht es bei der Vertrauensunwürdigkeit daher immer um eine strafbare Handlung des Arbeiters, die so schwer wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wird.