§ 82 lit e GewO 1859 berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung des Arbeiters, wenn dieser ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.
Einleitung
Genau genommen enthält § 82 lit e GewO 1859 zwei verschiedene, voneinander getrennt zu beobachtende Entlassungstatbestände: