§ 82 lit a GewO 1859 enthält zwei Entlassungsgründe, die einen Arbeitgeber zur Entlassung eines Arbeiters berechtigen: zum einen die Irreführung des Arbeitgebers durch das Vorweisen falscher Ausweise bzw Zeugnisse bei Vertragsabschluss und zum anderen die Irreführung des Arbeitgebers über bestehende andere Arbeitsverhältnisse. Anders als bei vielen anderen Entlassungsgründen gibt es im Angestelltenrecht keine unmittelbar korrespondierenden Bestimmungen.