Gem § 27 Z 6 AngG verwirklicht ein Angestellter einen Entlassungsgrund, wenn er „sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt“.