Bei der unberechtigten Vorteilsannahme handelt es sich um einen in § 27 Z 1 AngG verankerten Entlassungsgrund für Angestellte. Inhaltlich geht es um die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Entgegennahme von Geschenken und Vorteilen von Dritten, auf die der Angestellte keinen Anspruch hat, mit Entlassung sanktionieren zu können.