Der Entlassungsgrund der Untreue im Dienst ist in § 27 Z 1, 1. Fall AngG vorgesehen und berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung eines Angestellten, wenn dieser vorsätzlich und pflichtwidrig gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verstößt. Die Verwirklichung einer strafbaren Handlung ist nicht Voraussetzung. Auch ist es irrelevant, ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein konkreter Schaden verursacht wurde oder nicht. Die Untreue im Dienst wird in der Rsp als Spezialfall der Vertrauensunwürdigkeit angesehen.