Bei der Vertrauensunwürdigkeit handelt es sich um den in der Praxis mit Abstand relevantesten Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG. Bei der Vertrauensunwürdigkeit wird durch das Verhalten des Angestellten das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttert, dass diesem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.