Der Entlassungstatbestand der Dienstunfähigkeit ist gem § 27 Z 2 AngG verwirklicht, wenn ein Angestellter unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Dh, dem Angestellten müssen die zur Verrichtung seiner Arbeit notwendigen Voraussetzungen fehlen. Diese können sowohl geistiger, körperlicher als auch rechtlicher Natur sein. Entscheidend ist, dass der Angestellte gänzlich dienstunfähig ist, also schlechthin unverwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit muss des Weiteren dauernd vorliegen und auf ein Verschulden kommt es nicht an.