Gem § 27 Z 3 AngG kann der Arbeitgeber einen Angestellten iSd § 1AngG entlassen, wenn dieser ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7 Abs 4 AngG bezeichneten Verboten zuwiderhandelt. Inhaltlich dient dieser Entlassungstatbestand der Absicherung des in § 7 AngG enthaltenen Konkurrenzverbots.