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Entlassung Angestellte - Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung

BeendigungsartenEntlassungsgründeSalcherDezember 2023

Gem § 27 Z 6 AngG verwirklicht ein Angestellter einen Entlassungsgrund, wenn er „sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt“.

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