§ 917 ABGB bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsgeschäft entgeltlich ist. Dies ist der Fall, wenn für eine Leistung eine Gegenleistung erbracht wird. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist weit auszulegen, da etwa eine zweiseitige Verpflichtung nicht erforderlich ist. Die Qualifizierung als entgeltlich oder unentgeltlich ist wichtig für die Anwendbarkeit zahlreicher Normen.