Erfüllt ein Dritter eine fremde Verbindlichkeit im eigenen Namen, kann er die Abtretung der Gläubigerrechte verlangen. Dieses Abtretungsverlangen bewirkt die Einlösung der Forderung (auch Schuldeinlösung oder notwendige Zession genannt). Dh, dass die Forderung durch die Zahlung nicht erlischt, sondern auf den zahlenden Dritten übergeht. Die Rechtsfolgen entsprechen jenen der Legalzession nach § 1358 ABGB: Der zahlende Dritte kann sich beim Schuldner regressieren und die Sicherungsmittel gehen ex lege auf ihn über.