Die Erfüllung ist das Erbringen der geschuldeten Leistung. Durch die Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis. Um das Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen, muss der Schuldner am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt die vereinbarte Leistung anbieten (§ 918 ABGB). Maßgeblich für den Leistungsort ist, ob Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart wurde. Die Vereinbarung über Leistungszeit, -ort und -art kann nicht einseitig ohne Zustimmung des anderen geändert werden. Daraus ergibt sich, dass der Gläubiger eine vom Schuldner zu früh angebotene Leistung nicht annehmen muss.