Im Einzelvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird, können verschiedenste Entgeltbestandteile vereinbart werden. Die zwingenden Mindestbestimmungen in Gesetz und Kollektivvertrag/Satzung oder Mindestlohntarif sind selbstverständlich zu beachten und dürfen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Darüber hinaus besteht jedoch ein weitreichender Gestaltungsspielraum der beiden Vertragspartner. So können neben einem überkollektivvertraglichen Gehalt/Lohn zB Vereinbarungen zu Provisionen, Prämien, Sachbezügen, Reisekosten etc getroffen werden.