Von Verfall spricht man, wenn mit Ablauf einer Verfallsfrist (auch Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist genannt) ein Anspruch dem Grunde nach untergeht. Mit Ablauf der Verjährungsfrist hingegen bleibt der Anspruch bestehen. Er kann zwar nicht mehr eingeklagt, wohl aber gültig erfüllt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre (Ausnahme: Dienstzeugnis 30 Jahre). Verfallsfristen kann ein Kollektivvertrag oder der Einzelarbeitsvertrag vorsehen, auch gibt es gesetzliche Verfallsfristen.