Mittels sog Istlohnklauseln will der Kollektivvertrag auf im Verhältnis zu seinen Mindestentgeltregelungen höhere, einzelvertraglich festgelegte Entgelte („Ist-Entgelte“) zugreifen und diese anheben. Damit soll eine „Aufsaugung“ der einzelvertraglichen Überzahlungen infolge des Ansteigens der Mindestentgelte ganz oder teilweise hintangehalten werden. Im Detail muss geprüft werden, welches Konzept und welche Wirkung die jeweilige Istlohnklausel aufweist und ob sie durch einzelvertragliche Regelung ausgeschlossen werden kann.