Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Zeitguthaben, sind diese grundsätzlich in Geld abzugelten. In welcher Höhe diese Abgeltung gebührt, richtet sich nicht zuletzt danach, ob es sich um ein Zeitguthaben an Normalarbeitszeit oder um Mehr- und Überstunden handelt. Eine allfällige Zuschlagspflicht kann sich sowohl aus Gesetz oder Kollektivvertrag als auch aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben. Vergütungen für Mehrleistungen sind grundsätzlich abgabenpflichtig. Für Mehr- und Überstundenzuschläge gibt es in der Lohnsteuer eine steuerliche Begünstigung.