Offene Zeitguthaben aus einem durchrechenbaren Arbeitszeitmodell (zB Gleitzeit), die am Ende eines Dienstverhältnisses bestehen, sind grundsätzlich als Guthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. Bei der Abrechnung (Sozialversicherung, Lohnsteuer) ist zu unterscheiden, ob das Arbeitszeitmodell einen monatlichen oder einen längeren Durchrechnungszeitraum vorsieht. Bei der Abrechnung von Zeitguthaben bei vereinbarter pauschaler Mehrleistungsvergütung sind Besonderheiten zu beachten.