Vergütungen für Zeitguthaben, die zu einem früheren als den Auszahlungszeitpunkt entstanden sind, sind grundsätzlich mit dem aktuell gebührenden Entgelt abzugelten. Zeitschulden kann der Arbeitgeber dann zurückverlangen, wenn der Arbeitnehmer die Zeitschulden selbst verursacht hat. In bestimmten Fällen sind die Zeitschulden in jenen Beitragszeitraum zu rollen, in dem die Zeitschuld verursacht wurde. In der Lohnsteuer führt der rückbezahlte Arbeitslohn zu Werbungskosten.