Das Empfängerbennungsverlangen nach § 162 BAO hat den Zweck, Steuerausfälle zu vermeiden. Was auf der einen Seite steuermindernd geltend gemacht wird, soll auf der anderen Seite korrespondierend erfasst werden können.
Im Folgenden wird erläutert, wann derartige Verlangen der Abgabenbehörde rechtskonform sind, wie diese erfolgen können und welche Folgen eine Nichtbeantwortung eines solchen Verlangen hat.