Die Abgabenbehörden haben gem § 161 Abs 1 erster Satz BAO eingebrachte Abgabenerklärungen zu prüfen. Für die Fälle, dass im Zuge dieser Prüfung Unvollständigkeiten oder Zweifel auftauchen bzw die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen hegt, sieht die BAO in § 161 Abs 1 und 2 zwei Rechtsinstitute vor, die zur Aufklärung dienen sollen.