Gleichgeschlechtliche und seit 2019 auch verschiedengeschlechtliche Paare können anstelle einer Ehe eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Rechtlich unterscheiden sich diese beiden Institutionen kaum. Der gesetzliche Unterhalt ist für eingetragene Partner gleich geregelt wie beim Ehegatten- und Scheidungsunterhalt. Lediglich die Privilegierung des schuldlosen, auf Scheidung geklagten Ehegatten im Fall einer Heimtrennungsscheidung existiert bei einer eingetragenen Partnerschaft nicht.