Der gesetzliche Unterhalt von Kindern sowie (Ex-)Ehegatten und eingetragenen Partnern kann als einstweiliger Unterhalt im Provisorialverfahren zugesprochen werden. Ein Hauptverfahren muss anhängig sein oder anhängig gemacht werden, wobei neben einem Unterhaltsverfahren auch ein Scheidungsverfahren in Betracht kommt. Der einstweilige Unterhalt steht dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig endgültig zu, selbst wenn die Rechtfertigung im Hauptverfahren misslingt. Eine Rückforderung ist nur bei Unredlichkeit möglich.