Unterhaltsleistungen werden am Monatsersten im Vorhinein fällig. Geldunterhalt muss der Unterhaltspflichtige so rechtzeitig überweisen, dass er am Fälligkeitstag bereits am Konto des Unterhaltsberechtigten wertgestellt ist.
Unterhaltsleistungen werden am Monatsersten im Vorhinein fällig. Geldunterhalt muss der Unterhaltspflichtige so rechtzeitig überweisen, dass er am Fälligkeitstag bereits am Konto des Unterhaltsberechtigten wertgestellt ist.