Abhängig vom Unterhaltsverhältnis ist ein Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Bemessung seines Unterhaltsanspruchs teilweise oder zur Gänze unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Soweit den Unterhaltsberechtigten eine Anspannungsobliegenheit trifft und ihm Verschulden vorzuwerfen ist, können auch fiktive Einkünfte angerechnet werden.