Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht müssen Ehegatten zum gemeinsamen Lebensaufwand entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beitragen. Der Ehegatte, der den Haushalt führt, keinen Beitrag leisten kann oder weniger leistungsfähig ist, hat gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, wobei ein tatsächlich erzieltes oder zumutbares Eigeneinkommen mindernd berücksichtigt wird. Der Unterhalt wird grundsätzlich mit 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten bzw 40 % der gemeinsamen Einkünfte abzüglich des Eigeneinkommens des Berechtigten bemessen.