Die Eigentumsfreiheitsklage dient nicht nur dem Zweck, den Eigentümer vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Dienstbarkeit zu schützen, sondern kann auch auf die Abwehr jeder Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe gerichtet werden. Sie ist verschuldensunabhängig und erfordert nicht, dass ein Schaden eintritt. Allerdings sind ein objektiv rechtswidriger Eingriff in fremde Rechte sowie Wiederholungsgefahr Voraussetzungen für die Geltendmachung. Der Klagsanspruch unterliegt nicht der Verjährung, ist aber bei schikanöser Rechtsausübung nicht gegeben.