Für den Eigentumserwerb sind Titel und Modus erforderlich. Der Titel besteht in Fällen des derivativen Eigentumserwerbes in einem Rechtsgeschäft, in den Fällen des originären Besitzerwerbes wird er im Gesetz selbst gesehen. Der Modus ist die Erwerbungsart wie beispielsweise die Übergabe einer Sache. In bestimmten Fällen kann gutgläubig Eigentum von einem nicht berechtigten Vormann erworben werden. Diese Durchbrechung des „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“-Grundsatzes dient dem Verkehrsschutz und soll langwierige Nachforschungen im rechtsgeschäftlichen Alltag vermeiden.